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   BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22   

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BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22 (https://dejure.org/2022,45256)
BayObLG, Entscheidung vom 20.07.2022 - 203 VAs 139/22 (https://dejure.org/2022,45256)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - 203 VAs 139/22 (https://dejure.org/2022,45256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    EGGVG Art. 23; BayPrG Art. 4 Abs. 1 S. 1; StPO § 475; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der Entscheidungsgründe

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Papierfundstellen

  • StV 2023, 590
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19

    Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    Die Veröffentlichungspflicht ist andererseits nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (BVerfG a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 VAs 1/20 -, juris Rn. 30) und schließt auch nicht-öffentlich ergangene Entscheidungen ein (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 32 zu einer Haftprüfungsentscheidung; BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19 -, juris Rn. 26 zu einer Entscheidung im Insolvenzverfahren).

    bb) Im Bereich der zivilrechtlichen Streitigkeiten hat der Bundesgerichtshof mittlerweile eine weitreichende Veröffentlichungspflicht der Gerichte und einen nicht auf § 299 ZPO fußenden weitgehenden Anspruch eines Dritten auf eine Übermittlung einer Entscheidung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16-, WM 2017, 948, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2021 - 6 U 200/19 -, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 299 Rn. 7).

    Die Veröffentlichungspflicht der Zivilgerichte erfasst nicht nur Entscheidungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, sondern auch solche, die aus der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft angefragt worden sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 5. April 2017 und vom 25. März 2021, jeweils a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 101 VA 106/21 -, juris Rn. 15; vgl. jedoch einschränkend für das Insolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris einschränkend für Familiensachen).

    So kann eine Veröffentlichung einer strafrechtlichen Entscheidung nicht nur in besonderem Maß berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2018 - 25527/13 -, juris zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung; BVerfG NJW 2009, 2876 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 46, 47 m.w.N. zu einer Pressemitteilung), denen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht stets durch eine Anonymisierung oder durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20 zum Insolvenzverfahren; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris Rn. 7 zu einer Familiensache).

    Während in der Hauptverhandlung der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG) eine Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948, juris Rn. 16, 18), liegt dies bei nicht verfahrensabschließenden Entscheidungen, die im Beschlusswege nicht öffentlich ergehen, grundlegend anders (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, a.a.O. Rn. 25 zum Insolvenzrecht; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris zum Familienrecht).

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes wie auch des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte mittlerweile anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger verfahrensabschließender Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 20; grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 05. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17-, juris Rn. 6 ff.).

    Unbestritten stellt bereits die Erteilung einer Auskunft aus einem Strafverfahren einen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (BVerfG NJW 2009, 2876; BVerfG NJW 2007, 1052; BVerfG NJW 2003, 501; BGH NJW 2017, 1819, juris Rn. 14).

    bb) Im Bereich der zivilrechtlichen Streitigkeiten hat der Bundesgerichtshof mittlerweile eine weitreichende Veröffentlichungspflicht der Gerichte und einen nicht auf § 299 ZPO fußenden weitgehenden Anspruch eines Dritten auf eine Übermittlung einer Entscheidung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16-, WM 2017, 948, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2021 - 6 U 200/19 -, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 299 Rn. 7).

    Während in der Hauptverhandlung der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG) eine Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948, juris Rn. 16, 18), liegt dies bei nicht verfahrensabschließenden Entscheidungen, die im Beschlusswege nicht öffentlich ergehen, grundlegend anders (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, a.a.O. Rn. 25 zum Insolvenzrecht; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris zum Familienrecht).

  • EGMR, 29.08.2019 - 112/17

    ZUBOV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    Auf einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) und der daraus resultierenden Befugnis der Medien, eine Entscheidung im Einzelfall auch im Volltext - selbst - zu veröffentlichen, hat sich der Antragsteller nicht berufen, zumal er auch die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayPrG nicht erfüllt (vgl. zum Anspruch eines Presseorgans auf die Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17-, BGHSt 63, 156, juris; Gieg in Karlsruher Kommentar StPO 8. Aufl. § 475 Rn. 10; zur Prüfungskompetenz des Senats nach Rechtswegeröffnung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1964 - II C 47.63 -, BVerwGE 18, 181-187).

    a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes wie auch des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte mittlerweile anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger verfahrensabschließender Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 20; grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 05. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17-, juris Rn. 6 ff.).

    Allerdings ist der Zugang zu Gerichtsentscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unbegrenzt eröffnet (BVerfG a.a.O. Rn. 21 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 20. Juni 2018 a.a.O.).

    Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofes ist daher in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. Juni 2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Bereich des Strafrechts für einen am Verfahren nicht beteiligten privaten Dritten ein Individualanspruch auf Erteilung einer Urteilsabschrift - nur - aus § 475 StPO und nur in der Form ergibt, dass ihm unter den eingeschränkten Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung erteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17, BGHSt 63, 156, juris Rn. 6 ff.; differenzierend Gieg in Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl., § 475 Rn. 1b und 10 gegen eine Anwendbarkeit von § 475 StPO auf die Übermittlung von Entscheidungen zur Publikation in Fachzeitschriften Hilger in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Aufl., § 475 Rn. 2; Weßlau in SK-StPO, 4. Aufl., § 475 Rn. 10; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777, 1779).

  • KAG Münster, 02.06.2021 - 4/21
    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    Die Veröffentlichungspflicht der Zivilgerichte erfasst nicht nur Entscheidungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, sondern auch solche, die aus der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft angefragt worden sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 5. April 2017 und vom 25. März 2021, jeweils a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 101 VA 106/21 -, juris Rn. 15; vgl. jedoch einschränkend für das Insolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris einschränkend für Familiensachen).

    So kann eine Veröffentlichung einer strafrechtlichen Entscheidung nicht nur in besonderem Maß berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2018 - 25527/13 -, juris zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung; BVerfG NJW 2009, 2876 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 46, 47 m.w.N. zu einer Pressemitteilung), denen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht stets durch eine Anonymisierung oder durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20 zum Insolvenzverfahren; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris Rn. 7 zu einer Familiensache).

    Während in der Hauptverhandlung der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG) eine Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948, juris Rn. 16, 18), liegt dies bei nicht verfahrensabschließenden Entscheidungen, die im Beschlusswege nicht öffentlich ergehen, grundlegend anders (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, a.a.O. Rn. 25 zum Insolvenzrecht; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris zum Familienrecht).

  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    Auf einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) und der daraus resultierenden Befugnis der Medien, eine Entscheidung im Einzelfall auch im Volltext - selbst - zu veröffentlichen, hat sich der Antragsteller nicht berufen, zumal er auch die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayPrG nicht erfüllt (vgl. zum Anspruch eines Presseorgans auf die Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17-, BGHSt 63, 156, juris; Gieg in Karlsruher Kommentar StPO 8. Aufl. § 475 Rn. 10; zur Prüfungskompetenz des Senats nach Rechtswegeröffnung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1964 - II C 47.63 -, BVerwGE 18, 181-187).

    Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofes ist daher in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. Juni 2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Bereich des Strafrechts für einen am Verfahren nicht beteiligten privaten Dritten ein Individualanspruch auf Erteilung einer Urteilsabschrift - nur - aus § 475 StPO und nur in der Form ergibt, dass ihm unter den eingeschränkten Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung erteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17, BGHSt 63, 156, juris Rn. 6 ff.; differenzierend Gieg in Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl., § 475 Rn. 1b und 10 gegen eine Anwendbarkeit von § 475 StPO auf die Übermittlung von Entscheidungen zur Publikation in Fachzeitschriften Hilger in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Aufl., § 475 Rn. 2; Weßlau in SK-StPO, 4. Aufl., § 475 Rn. 10; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777, 1779).

    Dementsprechend besteht auch kein unmittelbar aus der Verfassung abzuleitender Jedermannanspruch auf Herausgabe einer Entscheidung (so auch v. Coelln a.a.O. S. 310; Kaerkes JR 2019, 374 ff.; Schork NStZ 2018, 678; im Erg.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    Anders als bei Presseauskünften oder deren Ablehnung durch Justizpressestellen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11 f. m.w.N. zum Streitstand; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 15 VA 1/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20-, juris; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 25) berührt die begehrte Veröffentlichung einer Entscheidung eines Strafgerichts nicht nur die nach herrschender Meinung dem allgemeinen öffentlichen Recht zuzuordnende Öffentlichkeitsarbeit, sondern - solange das Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist - auch die Durchführung des Strafverfahrens und die Abfassung der Entscheidungen.

    Beschränkungen bedürfen daher nach Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 65, 1, juris Rn. 150 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 12 ff., 17; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1985 - 7 B 188/85 -, juris Rn. 7 zu einem Akteneinsichtsrecht zu Forschungszwecken).

    So kann eine Veröffentlichung einer strafrechtlichen Entscheidung nicht nur in besonderem Maß berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2018 - 25527/13 -, juris zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung; BVerfG NJW 2009, 2876 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 46, 47 m.w.N. zu einer Pressemitteilung), denen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht stets durch eine Anonymisierung oder durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20 zum Insolvenzverfahren; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris Rn. 7 zu einer Familiensache).

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes wie auch des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte mittlerweile anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger verfahrensabschließender Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 20; grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 05. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17-, juris Rn. 6 ff.).

    Der Senat vermag sich daher der Rechtsauffassung des Antragstellers, aus der Publizierungspflicht folge ein voraussetzungsloser Anspruch eines Dritten gegen den Gerichtsvorstand, bereits im laufenden Verfahren eine anonymisierte Fassung einer gerichtlichen Entscheidung herauszugeben, nicht anzuschließen (im Erg. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 a.a.O., das gerade keinen Jedermannanspruch auf Veröffentlichung anerkannt hat).

    auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris).

  • OLG München, 23.09.2021 - 2 Ws 1306/20

    "Badewannen-Mord": Wiederaufnahmeantrag von Manfred Genditzki für zulässig

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    Erstmals mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München die Veröffentlichung der Entscheidung des zweiten Strafsenats vom 23. September 2021 - 2 Ws 1306/20 - beantragt.

    Für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat er angekündigt, im Verfahren nach § 23 EGGVG zu beantragen, den Präsidenten des Oberlandesgerichts München unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. September 2021 - 2 Ws 1306/20 - in der Datenbank des Freistaates Bayern "Bayern.Recht" anonymisiert kostenfrei zu veröffentlichen.

    Im vorliegenden Verfahren hat der erkennende Strafsenat demgegenüber eine Veröffentlichungswürdigkeit der Entscheidung auf Antrag des Antragstellers hin geprüft und abgelehnt (vgl. Schreiben der stellv. Vorsitzenden vom 22. Dezember 2021 zu 2 Ws 1306/20).

  • BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21

    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    Die Veröffentlichungspflicht der Zivilgerichte erfasst nicht nur Entscheidungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, sondern auch solche, die aus der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft angefragt worden sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 5. April 2017 und vom 25. März 2021, jeweils a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 101 VA 106/21 -, juris Rn. 15; vgl. jedoch einschränkend für das Insolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris einschränkend für Familiensachen).

    Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Entscheidung erfolgreich nach § 475 StPO geltend machen könnte (vgl. zum Stellenwert eines wissenschaftlichen Anliegens für einen Anspruch auf Einsicht in Akten eines Zivilgerichts BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 101 VA 106/21 -, juris Rn. 41 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, juris zu einem Anspruch einer Fachzeitschrift; LG Berlin NJW 2002, 838; Gemählich in KMR StPO, Ed. Mai 2020, § 475 Rn. 10), um diese im Wortlaut in einer Fachzeitschrift eigenverantwortlich zu veröffentlichen, wäre ausschließlich im Verfahren nach § 480 StPO zu klären.

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 8/08

    Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
    Unbestritten stellt bereits die Erteilung einer Auskunft aus einem Strafverfahren einen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (BVerfG NJW 2009, 2876; BVerfG NJW 2007, 1052; BVerfG NJW 2003, 501; BGH NJW 2017, 1819, juris Rn. 14).

    So kann eine Veröffentlichung einer strafrechtlichen Entscheidung nicht nur in besonderem Maß berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2018 - 25527/13 -, juris zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung; BVerfG NJW 2009, 2876 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 46, 47 m.w.N. zu einer Pressemitteilung), denen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht stets durch eine Anonymisierung oder durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20 zum Insolvenzverfahren; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris Rn. 7 zu einer Familiensache).

  • BVerwG, 09.10.1985 - 7 B 188.85

    Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken als verfassungsrechtliches

  • VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16

    Veröffentlichung; Gerichtsentscheidung; Information; Informationszugang;

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2020 - 2 VAs 1/20

    Recht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung der Rechte

  • OLG München, 24.08.2020 - 6 St 1/19

    Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen

  • OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 6 U 200/19

    Irreführende Werbeaussagen über "Premiummineralwasser in Bio-Qualiät" (Volvic)

  • BVerfG, 30.01.1986 - 1 BvR 1352/85

    Wissenschaftsfreiheit und Akteneinsicht in Behördenakten

  • EGMR, 06.11.2018 - 25527/13

    VICENT DEL CAMPO v. SPAIN

  • OLG Celle, 12.06.1990 - 1 VAs 4/90

    Überlassung einer anonymisierten Urteilsabschrift zu Zwecken der Veröffentlichung

  • EGMR, 17.12.2013 - 20688/04

    NIKOLOVA ET VANDOVA c. BULGARIE

  • LG Berlin, 28.06.2001 - 510 AR 4/01

    Anspruch eines Informationsdienstes für Rechtsanwälte auf kostenpflichtige

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten einer international tätigen

  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 154/16

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Voraussetzungen: erforderliche

  • BGH, 27.07.2017 - 2 ARs 188/15

    Eröffnung des ordentlichen Gerichtswegs für Justizverwaltungsakte (Begriff:

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 742/02

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im

  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20

    Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 4 A 68/17

    NRWE; Rechtsprechungsdatenbank; Veröffentlichungspflicht; Publikationspflicht;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19

    Entfernung eines Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs;

  • OLG Hamm, 23.03.2022 - 15 VA 4/22

    Abweisung eines Antrags auf Veröffentlichung des Beschlusses eines Amtsgerichts;

  • BVerwG, 09.04.1964 - II C 47.63

    Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 26.01.2015 - 1 VAs 70/15

    Rechtsprechungsdatenbank NRWE; Anspruch auf Veröffentlichung von

  • OLG Zweibrücken, 16.07.2019 - 6 VA 1/19

    Einsichtsrecht in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper:

  • OLG Hamm, 27.02.2018 - 15 VA 1/18
  • VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666

    Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten

    Der Verweis des Beigeladenen auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Juli 2022 - 203 VAs 139/22 - (BeckRS 2022, 45997), wonach einem Dritten kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Veröffentlichung strafgerichtlichen Entscheidungen zusteht, ist nicht zielführend.
  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    (2) Der 3. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat entschieden, dass im Wege eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG zu klären ist, ob ein an einem Strafverfahren nichtbeteiligter Dritter Anspruch auf Veröffentlichung einer Entscheidung eines Strafgerichts in einer Bayerischen Datenbank habe (Beschluss vom 20. Juli 2022, 203 VAs 139/22, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Mai 2021, 203 VAs 82/21, juris Rn. 2).

    Die Fragen, ob und inwieweit mit der Veröffentlichung einer Entscheidung in ihrem amtlichen Wortlaut strafprozessuale Risiken oder sogar materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen verbunden sein könnten, in welchem Ausmaß eine Anonymisierung geboten sei und ab wann eine Veröffentlichung ohne Gefährdung des Strafverfahrens und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung verantwortet werden könne, vermöge das sachnähere Gericht aufgrund der vorhandenen strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen am besten zu beurteilen (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2022, 203 VAs 139/22, juris Rn. 10 m. w. N.).

  • BayObLG, 19.07.2023 - 203 VAs 196/23

    Auskunftsanspruch auf Daten in EDV-Systemen der Staatsanwaltschaft

    b) Für die Anwendung der speziellen Rechtswegbestimmung des § 23 Abs. 1 EGGVG und die Abgrenzung zu § 40 VwGO auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist allein maßgebend, ob die beanstandete Maßnahme funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen dient (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 203 VAs 139/22 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
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